Personalausweis ausstellen

Leistungsbeschreibung

Die Ausstellung eines Personalausweises müssen Sie persönlich beantragen. Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

Festbetrag von 22,80 EUR
Antragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche

Gebühr

Festbetrag von 28,80 EUR
Antragsteller ab 24 Jahren

Gebühr

Festbetrag von 13,00 EUR
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde

Gebühr

kostenfrei
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises

Gebühr

kostenfrei
Erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben

Gebühr

kostenfrei
Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises

Gebühr

Festbetrag von 6,00 EUR
Nachträgliches Aktivieren oder Entsperren nach Wiederauffinden des elektronischen Identitätsnachweises

Gebühr

Festbetrag von 6,00 EUR
Änderung der PIN bei der zuständigen Stelle

Gebühr

kostenfrei
Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall

Gebühr

Festbetrag von 30,00 EUR
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer

10 Jahre
Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre

Geltungsdauer

6 Jahre
Antragsteller unter 24 Jahre

Anträge / Formulare

Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

Was sollte ich noch wissen?

Die Person, für die ein neuer Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt.

In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.

Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Einwohnermeldewesen

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Besucheradresse Stadt Merseburg - Einwohnermeldewesen
Burgstraße 1
06217Merseburg
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Rollstuhlgerecht
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