Stadtsanierung

Seit 1991 hat die Stadt Merseburg umfangreiche Fördermittel aus städtebaulichen Programmen erhalten. Der Einsatz dieser Städtebaufördermittel ist überall in der Innenstadt deutlich sichtbar. Dazu gehören nicht nur die städtischen Aktivitäten, sondern auch die Initiativen vieler privater Eigentümer. Das Sanierungsgebiet "Innenstadt/Neumarkt" der Stadt Merseburg umfasst eine Fläche von 71,22 ha. Das Erhaltungsgebiet "Altstadt" umfasst eine Fläche von 24 ha.

1. Ziel und Zweck der Durchführung einer Sanierungsmaßnahme

Bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (1991/1992) wurden in der Merseburger Innenstadt städtebauliche Mängel und Missstände festgestellt. Es wurde nachgewiesen, dass eine Vielzahl von Wohnungen und gewerblichen Räumlichkeiten nicht den üblichen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Durchführung der Sanierung ist die Tatsache, dass die Stadt Merseburg als Mittelzentrum zentralörtliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Hierzu gehören auch die Versorgung der Bewohner der Stadt und des Umlandes mit kulturellen und Verwaltungseinrichtungen sowie ein angemessenes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Darüber hinaus müssen die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit des Gebietes geschaffen bzw. verbessert werden.

Zu den wichtigsten Zielen der Stadtsanierung gehören

  • die funktionale und städtebauliche Aufwertung der Merseburger Innenstadt
  • die Verbesserung der infrastrukturellen Ausstattung
  • die Schaffung von Arbeitsplätzen und vor allem
  • die Erweiterung der touristischen Infrastruktur.


2. Sanierungsaufgaben

Aufgaben der Stadt

Ordnungsmaßnahmen:

  • Bodenordnung einschließlich Grunderwerb
  • sanierungsbedingte Umzüge von Bewohnern und Betrieben
  • Freilegung von Grundstücken
  • Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
  • vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung von Baumaßnahmen


Baumaßnahmen:

  • Modernisierung und Instandsetzung von öffentlichen Gebäuden
  • Sanierung von Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen


Maßnahmen nach Abschluss der Sanierung:

  • Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Stadt Merseburg
  • Erhebung der Ausgleichsbeträge von allen Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet
  • Schlussabrechnung der Fördermittel


Aufgaben der Eigentümer

Baumaßnahmen:

  • Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude
  • Neubebauung (Ersatzneubauten, Lückenschluss)
  • Ersatzbauten
  • Errichtung oder Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen


3. Die Bedeutung der Stadtsanierung für den einzelnen Bürger

Nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung (August 1995) hat die Stadt das Grundbuchamt darüber informiert, dass in den Grundbüchern der von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke der so genannte "Sanierungsvermerk" einzutragen ist. Dieser Sanierungsvermerk hat lediglich Hinweisfunktion und stellt keine wertbeeinflussende Belastung des Grundstückes dar. Der Sanierungsvermerk soll u.a. einen potentiellen Erwerber darauf hinweisen, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.

Im Sanierungsgebiet gibt es verschiedene Genehmigungspflichten, die bei der Durchführung von Maßnahmen in diesem Gebiet zu beachten sind. Diese betreffen jegliche bauliche Änderungen sowie auch Nutzungsänderungen von bebauten und unbebauten Grundstücken. Ebenso sind Miet- oder Pachtverhältnisse, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, genehmigungspflichtig. Weiterhin sind die Eintragung von Baulasten, Grundstücksteilungen sowie die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungen dürfen nur versagt werden, wenn das beantragte Vorhaben die Ausführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen der Sanierung zuwiderläuft.

Durch diese rechtlichen Regelungen will der Gesetzgeber spekulative Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt verhindern, die infolge der Aussicht auf Sanierung bzw. ihre Vorbereitung oder Durchführung auftreten können. Grundstückseigentümer dürfen keine Vorteile aus der Tatsache ziehen, dass ihr Grundstück/Haus im Sanierungsgebiet liegt, ohne eigene finanzielle Mittel hierfür aufgewendet zu haben.

Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet werden von den Grundstückseigentümern keine Ausbau- und Erschließungsbeiträge für Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben. Stattdessen findet nach Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme eine sogenannte Ausgleichsbetragserhebung statt. Diese Ausgleichsbeträge werden nicht von der Stadt ermittelt, sondern vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation für Sachsen-Anhalt. Gegenstand der Ermittlung ist die durch die Sanierung bedingte Bodenwerterhöhung, die durch die Festlegung der Anfangs- und Endwerte in der Bodenrichtwertkarte dokumentiert wird.

Außer Betracht bleiben dabei Werterhöhungen, die der Eigentümer aufgrund eigener Aufwendungen veranlasst hat. Herauszustellen ist, dass lediglich die Werterhöhung von Grundstücken ermittelt wird und nicht die etwaige Erhöhung des Gebäudewertes. Diese Maßnahme dient dazu, die Eigentümer im Sanierungsgebiet in angemessener Form an der Finanzierung der Gesamtmaßnahme zu beteiligen. Damit wird eine Besserstellung gegenüber Eigentümern außerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten vermieden.

4. Beratung und Förderung privater Sanierungsmaßnahmen

Eine wesentliche Aufgabe der Stadt besteht darin, die Eigentümer bei ihren Maßnahmen zu unterstützen und zu beraten. Dazu können bei den Mitarbeitern des Stadtentwicklungsamtes Termine vereinbart werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Beantragung von Fördermitteln. Der Stadtrat entscheidet abschließend über die Verwendung der Fördermittel. Ein Anspruch auf die Bereitstellung von Fördermitteln besteht nicht.

Voraussetzungen für eine Förderung sind:

  • Die baulichen Anlagen müssen auf Grundstücken innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Innenstadt/Neumarkt" bzw. im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung "Altstadt" liegen.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie auf Gebäude oder Flächen entfallen, die Eigentum des Antragstellers sind oder wenn der Antragsteller Erbbauberechtigter ist.
  • Die Gestaltung der Gebäude und die Nutzung des Grundstückes sowie die Verwendung der Baumaterialien müssen mit der Stadt Merseburg und der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt sein und den Sanierungszielen entsprechen.
  • Die jeweils gültigen Bau- und Gestaltungsvorschriften sind einzuhalten.

Es besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, wenn Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Folgende Schritte für den Weg zum sanierten Haus mit Hilfe von Förderungsmitteln:

  • kostenlose Beratung durch das Stadtentwicklungsamt
  • Vorlage einer Kostenschätzung und einer Baubeschreibung
  • Einholen der erforderlichen Genehmigungen, z.B.:
  • sanierungsrechtliche Genehmigung
  • denkmalrechtliche Genehmigung
  • Baugenehmigung
  • Vorlage des Finanzierungsnachweises des Antragstellers
  • Abschluss einer Fördervereinbarung zwischen Eigentümer/Erbbauberechtigten und der Stadt Merseburg
  • Bauausführung gemäß der Fördervereinbarung
  • Auszahlung der Städtebaufördermittel gemäß Fördervereinbarung
  • Vorlage der Bauabnahmeprotokolle

Folgende Formulare zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung können Sie hier herunterladen:

pdf  Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben
pdf  Antrag verfahrensfreie Vorhaben

 

5. Ansprechpartner für Beratung und Fördermittelbeantragung

Gern sind die Mitarbeiterinnen des Stadtentwicklungsamtes bereit, Sie bei der Durchführung der Sanierung zu unterstützen und zu beraten. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu den einzelnen Themenbereichen an die nachfolgend genannten Mitarbeiterinnen:


Frau Marschal Sachgebietsleiterin Stadtsanierung
03461/445 410

Frau Fuchs Sachbearbeiterin
03461/445 411