Hausordnung

Hausordnung für die Veranstaltungsstätten Ständehaus und Schlossgartensalon
zu Merseburg

1. Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt für die Veranstaltungsstätten (im Weiteren „Haus“ genannt) Ständehaus Merseburg, Oberaltenburg 2, und Schlossgartensalon Merseburg, Mühlberg 1, einschließlich des Nebengebäudes Orangerie. Die Hausordnung gilt für alle Personen unabhängig davon, ob sie in dienstlicher oder in privater Verrichtung das Haus besuchen.

2. Verhaltensgrundsätze
Die Benutzer der Räume und Einrichtungsgegenstände des Hauses haben diese schonend und pfleglich zu behandeln und die Hausordnung einzuhalten. Jeder hat sich so zu verhalten, dass das denkmalgeschützte Ambiente und die Würde des Hauses sowie Veranstaltungen und der Geschäftsablauf im Haus nicht gestört, beeinträchtigt oder geschädigt werden. Insbesondere ist untersagt:

  • das Mitbringen von Tieren;
  • das Ausstreuen jeder Art von Konfetti, Reis und ähnlichem, von dem ein übergebührlicher
      Reinigungsaufwand oder eine Rutsch- und Unfallgefahr ausgeht;
  • das Aufsteigenlassen von Ballons, Fluggeräten u. a.;
  • das Bekleben der Wände;
  • die Verunreinigung des Parketts mit Speisen und Getränken, insbesondere mit Fett oder Rotwein.

Verursachte oder festgestellte Schäden am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen hat der Benutzer unverzüglich der Stadtverwaltung Merseburg zu melden.

3. Veranstaltungen
Das Hausrecht übt in vollem Umfang die Stadtverwaltung Merseburg aus. Die Befugnisse werden durch ihre Bediensteten oder Beauftragten im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrgenommen. Ihren Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. Daneben übt der Mieter von Räumlichkeiten das Hausrecht aus soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen durchzusetzen. Soweit für das Betreten oder Benutzen des Hauses oder gesonderter Räume ein Entgelt zu entrichten oder eine gesonderte Erlaubnis zu erteilen ist, ist jeder Besucher verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungspersonal seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Das Kontroll- und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen zurückzuweisen bzw. von der Nutzung auszuschließen, sofern gegen die betreffende Person der Verdacht eines Sicherheitsrisikos (z. B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen) besteht.

4. Sicherheit, Fluchtwege
Notausgänge, Verkehrsflächen und Fluchtwege im Haus dürfen nicht verstellt werden. Kinderwagen im Eingangsbereich sind so abzustellen, dass eine Beeinträchtigung oder Gefährdung übriger Besucher ausgeschlossen ist. Rauchen, offenes Licht und der Einsatz von Rauch- und Nebelgeräten sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung Merseburg.

5. Verkauf und Werbung
Im Haus sind
a) Werbung,
b) das Anbieten, Verteilen und Verkaufen von Waren und Druckschriften,
c) das Anbieten und Erbringen sonstiger Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadtverwaltung Merseburg gestattet.

6. Benutzung durch Kraftfahrzeuge u. a. Fahrzeuge
Das Befahren des Geländes der Häuser ist nur nach erteilter Genehmigung durch die Stadtverwaltung Merseburg gestattet. Es besteht kein Anspruch darauf, eine Einfahr- und/oder Parkgenehmigung zu erhalten. Erteilte Genehmigungen können aus wichtigem Grund durch die Stadtverwaltung jederzeit widerrufen werden. Auf dem Gelände gilt die StVO. Die für das jeweilige Objekt gültige Befahr- und Parkordnung ist einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung kann die Stadtverwaltung Maßnahmen zur gebührenpflichtigen Entfernung des betreffenden Fahrzeuges ergreifen. Fahrräder sind in den dazu aufgestellten Fahrradständern einzustellen.

7. Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen die Hausordnung können Personen, Personengruppen oder übrige Nutzer des Hauses verwiesen, ihre Veranstaltungen geschlossen und Objektverbot ausgesprochen werden. Unbeschadet von diesen Maßnahmen behält sich die Stadtverwaltung Schadensersatzforderungen gegenüber dem Verursacher vor.

8. Inkrafttreten
Die Hausordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zugleich tritt die Hausordnung vom 02.10.2009 außer Kraft.

Merseburg, am 26.08.2019


(gez.) Bühligen
Oberbürgermeister