Der Bauantrag

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  • Baulast
  • Denkmalschutz
  • Grundstücksteilung
  • Nachbarschutzrecht


Für bestimmte Bauvorhaben schreibt die Bauordnung Sachsen-Anhalt vor, dass ein baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist (siehe hierzu auch die Ausführungen zur Baugenehmigungspflicht). Hierzu ist ein Bauantrag zu stellen. Das Bauantragsverfahren ist im Gegensatz zur Bauvoranfrage formgebunden. Ebenso wie an die Form des Bauantrages sowie die mit diesem zusammen einzureichenden Unterlagen (Bauvorlagen) stellt die Bauordnung Sachsen-Anhalt Anforderungen an die besondere Qualifikation des Entwurfsverfassers.

So ist geregelt, dass Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren zumeist von nur Architekten oder durch besonderen Eintrag in die Liste der Entwurfsverfasser hierzu berechtigten Bauingenieuren gefertigt werden dürfen. Im Rahmen der Entscheidung über einen Bauantrag überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit dem gesamten öffentlichen Baurecht, soweit die Prüfung nicht gesetzlich auf bestimmte Teile beschränkt ist. Da jedoch auch die nicht zu prüfenden Anforderungen dem gesamten öffentlichen Baurecht entsprechen müssen, hat der Gesetzgeber den Entwurfsverfassern hier eine besondere Verantwortung übertragen. Diese müssen mit dem Bauantrag schriftlich bestätigen, dass der von ihnen gefertigte Entwurf insgesamt dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Kontaktinformationen und Sprechzeiten des für Merseburg zuständigen Bauordnungs- und Planungsamtes des Landkreises Saalekreis finden Sie hier.

Nach dem Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt ist es eine öffentliche Aufgabe, Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Diese Ziele lassen sich nur Zusammenarbeit mit den Denkmaleigentümern und dank deren Engagement für die Denkmalpflege konkret umsetzen. Ansprechpartner für den Denkmalschutz ist bei der Kreisverwaltung Saalekreis, das Bauordnungsamt, Sachgebiet Denkmalschutz als Untere Denkmalschutzbehörde. Hier erhalten Sie z.B. Auskunft darüber, ob ein Gebäude als Einzeldenkmal oder als Teil einer Gruppe baulicher Anlagen als Denkmalbereich unter Denkmalschutz steht. Alle Maßnahmen, die sich auf den Denkmalwert eines Gebäudes auswirken können, sind gemäß § 14 DSchG genehmigungspflichtig.

Deshalb empfiehlt sich bereits in einem frühen Stadium der Planung, d.h. vor der Beauftragung von Handwerkern oder Veranlassung sonstiger kostenträchtiger Maßnahmen, eine grundsätzliche Abstimmung mit der Unteren Denkmal-schutzbehörde. So werden oft im Rahmen von Ortsterminen denkmalgerechte Lösungen erarbeitet bzw. im Wege der Beratung Hinweise gegeben, welche dann die erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren erleichtern und verkürzen können.

Nach dem Denkmalschutzgesetz ist ferner zu beachten, ob Bauwerke oder sonstige Maßnahmen in der Nachbarschaft eines Baudenkmales denkmalverträglich angeordnet bzw. ausgeführt werden. Das Erscheinungsbild eines Baudenkmales darf dadurch nämlich nicht beeinträchtigt werden. Bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz sieht das Gesetz vor, diese als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Diese werden mit empfindlichen Geldbußen bis zu 500.000,00 € geahndet. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Denkmalschutz haben, wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt bei der Kreisverwaltung Saalekreis.

Was ist eine Grundstücksteilung?

Es ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als eigenständiges Grundstück oder zusammen mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Mit der Grundstücksteilung entsteht gewissermaßen ein neues Grundstück.

Durch die Teilung eines Grundstückes dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO LSA oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen (§7 BauO LSA).

Kontaktinformationen und Sprechzeiten des Bauordnungsamtes bei der Kreisverwaltung Saalekreis finden Sie hier.

Ihre Rechte als Nachbar:

Eine Baumaßnahme wirkt sich gezwungenermaßen auch auf die nähere Umgebung des Baugrundstückes aus, also auch auf Nachbargrundstücke. Aus diesem Grund enthält die Bauordnung Sachsen-Anhalt zahlreiche Vorschriften, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Hierzu zählen zum Beispiel die von baulichen Anlagen einzuhaltenden Grenzabstände. Daneben gibt es zahlreiche weitere Regelungen, die dem Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren einräumen. So können Nachbarn in bestimmten Fällen Einsicht in die Bauakte nehmen.

Wenn sich die Nachbarn mit einer Baumaßnahme, durch die sie sich in Ihren Rechten beeinträchtigt sehen, nicht einverstanden erklären, können sie sogar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Widerspruch gegen eine Baugenehmigung einlegen, mit der Folge, dass die Genehmigung nochmals auf ihre Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht geprüft wird. Neben dem öffentlichen Baurecht gilt es im nachbarschaftlichen Zusammenleben auch privatrechtliche Regelungen zu beachten, die den Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörden nicht berühren. Diese sind in Sachsen-Anhalt durch das Nachbarschaftsgesetz (NbG) geregelt.

Das Nachbarschaftsgesetz legt beispielsweise fest, welchen Mindestabstand ein Baum zur Nachbargrenze einhalten muss oder regelt, welcher Nachbar zur Einfriedung (Zaun o. Mauer) verpflichtet ist.

Links zu Gesetzen, die beim Bauen zu beachten sind: