Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Stadt Merseburg über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters

am 13.03.2022

1.    Das Wählerverzeichnis zur Oberbürgermeisterwahl für die Stadt Merseburg für die Wahlbezirke 1 bis 20 wird barrierefrei im Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Einwohnermeldewesen, Burgstr.1-5, 06217 Merseburg

im Zeitraum vom 21.02.2022 bis 25.02.2022 (20. bis 16.Tag vor der Wahl)

während der folgenden allgemeinen Öffnungszeiten

Montag                09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag             09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag        09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr          
Freitag                 09.00 bis 12.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, den 21.02.2022 bis spätestens Freitag, den 25.02.2022 bis 12.00 Uhr (20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl) bei der Stadtverwaltung Merseburg, Bürger-und Ordnungsamt (Bereich Einwohnermeldewesen, Burgstr. 1-5, 06217 Merseburg) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20.02.2022 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will,  dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.                                                                                                                                                                                            

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnisses nach § 15 Abs. 4 KWO LSA  (bis zum 25.02.2022) versäumt hat,

b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf  der  Antragsfristen nach § 15 Abs. 4 KWO LSA oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c)    wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Merseburg gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.03.2022 (2.Tag vor Wahl), 18.00 Uhr, beim Bürger- und Ordnungsamt (Wahlbüro, Burgstr. 1-5, 06217 Merseburg) mündlich, schriftlich oder elektronisch bis 09.03.2022, 05.00 Uhr beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter

5.2. Buchstaben a)  bis  c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.                                                                                                                                                      

6.   Mit dem Wahlschein  erhält der Wahlberechtigte                                                                                                                         

a)    einen amtlichen Stimmzettel,

b)    einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

c)    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

d)    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Merseburg vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmangabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Merseburg, den 10.02.2022

gez. Bothe
(Gemeindewahlleiter)