Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombola

Die Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen in Sachsen-Anhalt für kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombola wurde gemäß Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 des Glücksspielgesetzes Sachsen-Anhalt allgemein erteilt. Die allgemeine Erlaubnis gilt für alle Lotterieveranstalter, sofern nachfolgend ausgeführte Voraussetzungen und Nebenbestimmungen, eingehalten werden (auszugsweise):  

  • Der Veranstalter  als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse organisiert ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und seinen Sitz oder seine Wohnung auf dem Gebiet hat, in dem die Ausspielung veranstaltet wird, 
  • die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, 
  •  der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens  33 ein Drittel von Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 25 von Hundert der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsehen, 
  • die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 15.000 EURO nicht übersteigen, 
  • der Losverkauf darf die Dauer von 2 (zwei) Monaten nicht übersteigen, 
  • der Reinertrag muss im Land Sachsen-Anhalt verwendet werden und ist ausschließlich, unmittelbar und unverzüglich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden, 
  • die Gewinne oder die für Gewinne zu verwendenden Beträge dürfen nicht mit solchen anderer  Ausspielungen zum Zweck einheitlicher Ermittlung und Ausreichung der Gewinne  zusammen-gelegt werden, 
  • die Veranstaltung der Ausspielung darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, die über den mit den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht.

Die Teilnahme Minderjähriger bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes. Die geplante Ausspielung ist vom Veranstalter mindestens 5 (fünf) Werktage vor deren Beginn dem Gewerbeamt der Stadt Merseburg anzuzeigen. Die Stadt Merseburg stellt Ihnen gern einen entsprechenden Anzeigenvordruck zur Verfügung.

Bei evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (Tel.: 03461 – 445 623) 

Die lotteriesteuerliche Mitteilung an das Finanzamt Magdeburg erfolgt durch die Stadt Merseburg.