Wichtige Information für Grundstückseigentümer zur geplanten Aufhebung eines Teilgebietes der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ (Stand Juni 2021)

Der langjährige Prozess der Stadtsanierungsmaßnahme war insgesamt ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung der Merseburger Innenstadt und des östlich angrenzenden Stadtquartiers Neumarkt. Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im August 1995 wurden viele Maßnahmen mit und ohne Unterstützung der Städtebauförderung in dem über 70 ha großen Stadtbereich umgesetzt. In das Sanierungsgebiet sind insgesamt knapp 90 Mio € Städtebaufördermittel geflossen, was heute im Vergleich zum Zustand Anfang der 90er Jahre für Jedermann deutlich sichtbar ist.
Zu den wichtigsten Sanierungszielen gehörten von Anfang an die Bewahrung und Wiederherstellung historischer Bausubstanz und Strukturen, die Steigerung urbaner Qualitäten, die Sanierung von Gebäuden, die Beseitigung von Baulücken, die Aufwertung und Neuanlage von Grünflächen und -verbindungen sowie die Verbesserung der verkehrlichen und technischen Infrastruktur.
Heute kann man verzeichnen, dass die 1994 definierten Sanierungsziele, die 2005 und 2012 aktualisiert und fortgeschrieben wurden, fast vollumfänglich erfüllt werden konnten. Vor allem die Vielzahl an öffentlichen Maßnahmen, wie z.B. der grundhafte Ausbau und die Neuanlage von Straßen, Wegen und Plätzen, die Schaffung von touristischen und funktionalen Parkplätzen, die Neuordnung von Grundstücken zur besseren Bebaubarkeit, die Aufwertung des Dom- und Schlossensembles, die Revitalisierung von kulturellen, sozialen, Gemeinbedarfs- und Bildungseinrichtungen hätte die Stadt nicht allein mit eigenen Mitteln und ohne die Unterstützung der Städtebauförderung umsetzen können. Aber auch das Engagement und die finanziellen Mittel vieler privater Eigentümer haben dazu beigetragen, dem Sanierungsgebiet das heutige vorzeigbare Erscheinungsbild zu verleihen.
Mit dem Beschluss über die Sanierungssatzung im Jahr 1995 wurden wichtige rechtliche, finanzielle und organisatorische Voraussetzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuches geschaffen, um die städtebaulichen Missstände zu beseitigen sowie die Attraktivität und Funktionalität im Bereich der Innenstadt und des Neumarkts zu erhöhen. Nunmehr steht die Gesamtmaßnahme mit einer Laufzeit von mehr als 25 Jahren kurz vor dem Abschluss. Wegen des großen Umfangs und Finanzbedarfs der Sanierungsmaßnahmen und vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen war dieser Zeitraum notwendig und angemessen. Das Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme - kurz: Stadtsanierung“ wurde bereits 2011 eingestellt und durch das Stadtentwicklungsamt Ende 2020 schlussabgerechnet Diese Schlussabrechnung unterstellt, dass die derzeit geplanten bzw. laufenden Straßenbaumaßnahmen Oberaltenburg, Kloster, Brauhausstraße (Teilabschnitt) und Krautstraße (Nebenanlagen) zeitnah abgeschlossen werden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt durch eingenommene und noch einzunehmende Sanierungsausgleichsbeträge.
Die erfolgte Schlussabrechnung der Städtebaufördermaßnahme „Stadtsanierung“ gegenüber dem Fördermittelgeber hat nun auch den Prozess zur Aufhebung der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ eingeleitet. Der Stadtrat der Stadt Merseburg hatte bereits im September 2012 beschlossen, die Durchführung der Sanierung bis spätestens Ende 2024 abzuschließen.
Aufgrund des hohen Aufwands wird die Stadt Merseburg das Sanierungsgebiet sukzessive in Teilabschnitten aufheben. Bis Ende 2021 beabsichtigt die Stadt Merseburg das erste Teilgebiet aufzuheben. In diesem knapp 33 ha großen Teilgebiet (westlicher Innenstadtbereich) wurden die Sanierungsziele vollumfänglich erreicht bzw. konnten alle öffentlichen Maßnahmen abgeschlossen werden.
Der als förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung bezeichnete Rechtsvorgang (§ 162 ff. Baugesetzbuch) hat Auswirkungen für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in diesem Teilgebiet der Sanierungssatzung.
Nach dem Beschluss des Stadtrates über die Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung
 erhebt die Stadt die Sanierungsausgleichsbeträge gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid. Dazu werden jedoch nur die Eigentümer aufgefordert, die bisher noch keine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben,
 entfällt für die Eigentümer die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG),
 entfällt die Genehmigungspflicht für Baumaßnahmen und Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr nach § 144 Baugesetzbuch durch die Stadt bzw. Baugenehmigungsbehörden,
 wird die Stadt das Grundbuchamt auffordern, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen (für die Eigentümer ist dieser Vorgang kostenfrei).
Bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtrates über die Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung haben die Eigentümer immer noch die Möglichkeit, eine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt abzuschließen. Seit Beginn dieses Jahres wird dabei zwar kein Abschlag mehr auf die jeweilige Ablösesumme gewährt, aber man kann die Zahlung in Raten bis Ende 2024 (innerhalb von 2 Jahren zinsfrei) vereinbaren.
Mit Straßenausbaubeiträgen wurden die Eigentümer im gesamten Sanierungsgebiet im Gegensatz zum übrigen Stadtgebiet nicht belastet.
Steuerpflichtige Eigentümer, die demnächst Baumaßnahmen planen, können noch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung mit der Stadt eine Modernisierungsvereinbarung abschließen, welche die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist, um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Der Geltungsbereich des Teilgebietes, für welches die Sanierungssatzung aufgehoben werden soll und die Begründung dazu liegen ab 02. August 2021 für die Dauer eines Monats im Stadtentwicklungsamt zur Information und zur Abgabe von Hinweisen und Stellungnahmen öffentlich aus. Aufgrund der pandemiebedingten Besuchereinschränkung kann das Stadtentwicklungsamt nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht werden.
Auch bei Fragen zu Ausgleichsbeträgen und steuerlichen Begünstigungen können sich die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an das Stadtentwicklungsamt wenden:
Tel.: 03461-445 294 oder Mail: stadtentwicklung@merseburg.de
Die Unterlagen zur Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ sind außerdem ab dem 02. August 2021 für die Dauer eines Monats im Internet auf der Webseite der Stadt Merseburg http://www.merseburg.de/de/allgemeine.html abrufbar.