Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 23.07.2020 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“  (Beschluss Nr. 75/SS SR/20), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 10.12.2020 (Aktenzeichen BPL 00088) genehmigt.

Der Geltungsbereich umfasst das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“. Er befindet sich am nördlichen Stadtrand von Merseburg südlich der Querfurter Straße (L 172) und westlich der Thomas-Müntzer-Straße (B 91). Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 7,7 ha.

Die Grenzen des Plangebietes sind im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die geplante Sanierung und Modernisierung des Kaufland-Objektes. Dazu ist es erforderlich die Baugrenzen anzupassen. Gleichzeitig werden die Festsetzungen ergänzt bzw. modifiziert. Des Weiteren sollen  zwei Werbeanlagen planungsrechtlich gesichert werden.

Die 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“  tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den geänderten Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.   

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/b-plaene.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach,

-          eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-          eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des               Flächennutzungsplanes und

-          nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen. 

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Merseburg, den 28.01.2021

gez. Bühligen
Oberbürgermeister