Genehmigung Bebauungsplan Nr, 5 M Wohngebiet Zum Fürstendamm

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 5 M Wohngebiet „Zum Fürstendamm“, Ortsteil Meuschau gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 14.02.2019 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nr. 5 M Wohngebiet „Zum Fürstendamm“ (Beschluss Nr. 96/27 SR/19), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 26.09.2019 (Aktenzeichen BPL 00074) genehmigt.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Meuschau nördlich des Kreuzweges und westlich des Kollenbeyer Weges

Es wird begrenzt:       

im Osten von der westlichen Grenze der Flurstücke 1367 (Kollenbeyer Weg), 61/2 und 43 (Kreuzweg)
im Süden von den nördlichen Grenzen der Flurstücke 61/2, 43 (Kreuzweg), 59/20, 59/15 und 59/7
im Westen von den östlichen Grenzen der Flurstücke 62/1, 62/10,62/9, 62/8, 64/2, 65/ 7; 65/8 und 65/9 und 1373 (Dorfstraße)
im Norden von den südlichen Grenzen der Flurstücke 62/5, 62/11 und 66/5.
In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 M Wohngebiet "Zum Fürstendamm", OT Meuschau sind für externe Ausgleichsflächen zwei Teilflächen des Flurstückes 279 der Flur 1, Gemarkung Meuschau (insgesamt 3.440 m²), eine Teilfläche des Flurstückes 1367 der Flur 4, Gemarkung Meuschau (1.740 m²), eine Teilfläche des Flurstückes 14/4 der Flur 52, Gemarkung Merseburg (5.210 m²) und eine Teilfläche des Flurstückes 8 der Flur 52, Gemarkung Merseburg (1.000 m²) einbezogen.

Die Grenzen des Plangebietes sind in den abgebildeten Lageplänen dargestellt.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen und gleichzeitig die vorhandene Wohnbebauung in ihrem Bestand gesichert.

Der Bebauungsplan Nr. 5 M Wohngebiet „Zum Fürstendamm“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.    

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/b-plaene.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach,

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.  

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Merseburg, den 10.10.2019

gez. Bühligen
Oberbürgermeister