Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB), Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten zum Antrag der Mitteldeutsche Baustoffe GmbH auf Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans für die Planänderung zum bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Merseburg „An der B 91“

Gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird bekannt gemacht:

Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH, im Folgenden als Antragstellerin benannt, beantragte mit Schreiben vom 26.01.2024 (mit Posteingang vom 27.01.2024) beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) im Rahmen eines förmlichen bergrechtlichen Planänderungsverfahrens die Zulassung des obligatorischen Rahmen-betriebsplanes für die Änderung des bereits bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungs-vorhabens Kiessandtagebau Merseburg „An der B 91“. Die Antragstellerin beabsichtigt die Wiederaufnahme der Gewinnungsarbeiten im Regelbetrieb bis zur vollständigen Auskiesung der Lagerstätte und die Realisierung der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen. Dazu beantragt die Antragstellerin die Verlängerung der Vorhabenslaufzeit um 25 Jahre bis zum 31.12.2050.

Aufgrund der Art und der Leistungsgrößen der im Rahmen der Planänderung vorgesehenen Maßnahmen stellt das Änderungsvorhaben gegenüber dem ursprünglich bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungsvorhaben eine wesentliche Änderung dar, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Daher ist für die Änderungen gemäß § 52 Abs. 2c Bundesberggesetz (BBergG) ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan aufzustellen und für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das LAGB ist insoweit die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Der Rahmenbetriebsplan ist in der Zeit vom 19.04.2024 bis 21.05.2024 an folgenden Stellen entsprechend der jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung zur Einsicht ausgelegt und kann zu den angegebenen Dienstzeiten eingesehen werden:

1.         Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, 06217 Merseburg

Montag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie

2.         Stadtverwaltung Leuna, Rathaus, Besucheradresse: Rudolf-Breitscheid-Straße 18 im Gesundheitszentrum Westflügel (Glasbau) 1. OG, 06237 Leuna

Montag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Eine telefonische Terminvereinbarung in der Stadtverwaltung Leuna ist wünschenswert, aber nicht erforderlich (03461-24950 21). Der Rahmenbetriebsplan kann in oben genannten Zeitraum auch über den folgenden Link abgerufen werden:

https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Rahmenbetriebsplanes auf der Internetseite des LAGB keine Auslegung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG darstellt. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich oder zur Niederschrift an den Auslegungsorten sowie beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13 in 06130 Halle/Saale in der Zeit vom 19.04.2024 bis 20.06.2024 erhoben werden.

Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im benannten Zeitraum Einwendungen erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben.

Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Gleichförmige Einwendungen, bei denen nicht eine natürliche Person als Vertreter der übrigen Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift gekennzeichnet ist, können unberücksichtigt bleiben.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden, der im Land Sachsen-Anhalt nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Wenn mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben haben, können diese von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass

-    die für das Verfahren zuständige Behörde und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das LAGB ist,

-    über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-    der ausgelegte obligatorische Rahmenbetriebsplan die notwendigen Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält,

-    die Anhörung die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen darstellt.

Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

-    obligatorischer Rahmenbetriebsplan

-    UVP-Bericht

-    Landschaftspflegerische Begleitplanung

-    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

-    FFH-Verträglichkeitsvorprüfung

-    Gutachten zum Schutzgut Wasser / Hydrogeologisches Gutachten

-    Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

-    Lärm-Immissionsprognose

-    Schall-Immissionsprognose

-    Staub-Immissionsprognose

-    Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen existieren, welche Teil der Rahmenbetriebsplanunterlagen sind. Art und Inhalt des Vorhabens sind in den Rahmenbetriebsplanunterlagen textlich und kartografisch dargestellt.

Die durch Einsichtnahme in die Rahmenbetriebsplanunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das LAGB erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung des LAGB finden Sie unter folgendem Link: https://lagb.sachsen-anhalt.de/das-amt/aktuelle-informationen/datenschutz