Festsetzung der Grundsteuer 2017

Mit der Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Merseburg für das Jahr 2017 (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2016 wurden die Hebesätze der Grundsteuer in gleicher Höhe wie im Jahr 2016 beschlossen.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird deshalb die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für die Grundstücke in den genannten Ortsteilen in der Stadt Merseburg für das Jahr 2017 in gleicher Höhe wie im Jahr 2016 festgesetzt, sofern dem Steuerschuldner kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 zugeht.
Die Grundsteuer 2017 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von fünfzehn Euro nicht übersteigen, werden zum 15. August 2017 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von dreißig Euro werden mit je der Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August 2017 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2017 in einem Betrag am 01. Juli 2017 fällig.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Merseburg, Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, er befreit nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Steuern.