Festsetzung der Grundsteuer 2026 für die Stadt Merseburg
Gemäß Hebesatzsatzung der Stadt Merseburg, beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 28.11.2024, wurde ab dem 01.01.2025 der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 444% und für die Grundstücke (Grundsteuer B) differenzierte Hebesätze für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf 945% und für Wohngrundstücke auf 419% festgesetzt.
Für das Jahr 2026 gelten somit die gleichen Hebesätze wie für das Jahr 2025.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird deshalb die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke und für Wohngrundstücke für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt, sofern dem Steuerschuldner kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026 zugeht.
Grundsätzlich wird gemäß § 28 GrStG der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer 2026 in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von fünfzehn Euro nicht übersteigen, werden zum 15. August 2026 fällig. Die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von dreißig Euro werden mit je der Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar 2026 und 15. August 2026 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.
Die Fälligkeitstermine nach § 28 GrStG schließen jedoch nicht aus, dass durch einen Grundsteuerbescheid ein eigener Fälligkeitstermin festgelegt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grundsteuer für die Vergangenheit festgesetzt oder nacherhoben werden muss. Die Fälligkeit ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Grundsteuerbescheid.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt Nr. 34 vom 04.12.2025 treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 34 vom 04.12.2025 zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Merseburg, Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; er befreit nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Steuern.
