Bekanntmachung zur Stadtratswahl

Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Stadtrates der Stadt Merseburg am 26. Mai 2019

1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Stadtratswahl und Ortschaftsratswahl) der Stadt Merseburg wird in der Zeit vom 6. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürger- und Ordnungsamt, Sachbereich Einwohnermeldewesen der Stadt Merseburg, Bürgerservice, Burgstr. 1-5 (Altes Rathaus)

Montag: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Donnerstag: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr   

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10.Mai 2019, spätestens am 10.Mai 2019 bis 12.00 Uhr  bei der Stadt Merseburg, Bürger- und Ordnungsamt, Sachbereich Einwohnermeldewesen, Burgstr. 1-5, 06217 Merseburg schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung gemäß § 19 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) stellen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Kommunalwahl (Kreistagswahl, Stadtratswahl, Ortschaftsratswahl) der Stadt Merseburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die   Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der  Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum vom 06. Mai 2019 bis zum 24. Mai 2019, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Merseburg, Wahlbüro (1.OG), Burgstraße 1-5,06217 Merseburg mündlich vor Ort (nicht telefonisch), schriftlich oder auf elektronischem Weg, online (www.merseburg.de/Rathaus/Bürgerservice/Wahlen) unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Für nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte aus den unter 5.2. Buchstaben a bis b angegebenen Gründen sowie im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden (§ 22 und § 24 KWG LSA).

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Kommunalwahlen je nach Wahlberechtigung zugleich:

einen amtlichen Stimmzettel für die Kreistagswahl, die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen,
einen amtlichen roten Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen blauen Wahlbriefumschlag und
ein Merkzettel für die Briefwahl.
An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch machen, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

gez. Bothe
Gemeindewahlleiter

  

 

 

Gartenträume | Kunst / Literatur | Startseite | Straße der Romanik

SONDERFÜHRUNG MIT BESICHTIGUNG DER FÜRSTENGRUFT

28.04.2024 ab 14:00 Uhr

Immer am letzten Sonntag im Monat führen wir Sie hinab in die eindrückliche Fürstengruft des Merseburger Doms. Die drei mittelalterlichen Kapellen wurden zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert errichtet, jedoch erst im 17. Jahrhundert durch Herzog Christian I. zu Sachsen-Merseburg zur Begräbnisstätte seines Hauses bestimmt.

Insgesamt 37 aufwendig verzierte Zinn- und Holzsärge können Sie hier besichtigen. Sie erinnern daran, dass der Dom auch als barocke Hofkirche genutzt wurde, und erzählen uns viel über die Bestattungskultur der Wettiner zur Zeit des Barocks.

 

 

 

Preisinformation

5,00 €

Veranstaltungsort(e)
Dom zu Merseburg
06217 Merseburg
Domplatz
Veranstalter
06618 Naumburg (Saale)
Domplatz 19
Vorverkaufsort(e)
06217 Merseburg
Domplatz 7
Fürstengruft(c)Vereinigte Domstifter Foto Falko MatteFürstengruft(c)Vereinigte Domstifter Foto Falko Matte