Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Stadt Merseburg über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

1.    Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Merseburg für die Wahlbezirke 1 bis 21 wird barrierefrei im Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Einwohnermeldewesen, Burgstr.1-5, 06217 Merseburg im Zeitraum vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 (20. bis 16.Tag vor der Wahl) während der folgenden allgemeinen Öffnungszeiten

Montag 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr          
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, den 06.09.2021 bis spätestens Freitag, den 10.09.2021 bis 12.00 Uhr (20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl) bei der Stadtverwaltung Merseburg, Bürger-und Ordnungsamt (Bereich Einwohnermeldewesen, Burgstr. 1-5, 06217 Merseburg) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will,  dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 74, Mansfeld durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnisses nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,

b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf  der  Antragsfristen nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)    wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Merseburg gelangt ist. Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021 (2.Tag vor Wahl), 18.00 Uhr, beim Bürger- und Ordnungsamt (Wahlbüro, Burgstr. 1-5, 06217 Merseburg) mündlich, schriftlich oder elektronisch bis 22.09.2021 beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter

5.2. Buchstaben a)  bis  c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte                                                                                                                            

a)    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

b)    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

c)    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

d)    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Merseburg vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmangabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Merseburg, den 19.08.2021     

gez. Bühligen
Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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STRANDKORBTREFFEN

Mit Aggregat

20.04.2024 ab 20:30 Uhr

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Veranstaltungsort(e)
Kulturkeller Oelgrube
Veranstalter
06217 Merseburg
Ölgrube 4
Oelgrube, Beate VettersOelgrube, Beate Vetters