Bebauungsplan Nr. G 1 „Knapendorfer Weg“, Ortsteil Geusa

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Knapendorfer Weg“, Ortsteil Geusa gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Merseburg hat in seiner Sitzung am 15.11.2018 die 1. vereinfachte Änderung zum Bebauungsplan Nr. G 1 „Knapendorfer Weg“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 77/25 SR/18). Die der Bebauungsplanänderung beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Das Plangebiet der 1. Vereinfachten Änderung liegt am nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Geusa, nördlich der Straße „An der Heerstraße“ und umfasst einen kleinen Teil­bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. G 1 „Knapendorfer Weg“ mit einer Größe von ca. 780 m².

Die Grenzen des Plangebietes sind in den abgebildeten Lageplänen dargestellt.

Mit der Bebauungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung eines Grundstücks durch Anpassung der Baugrenze geschaffen.

Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Knapendorfer Weg“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den geänderten Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.    

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/b-plaene.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach,

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Merseburg, den 29.10.2019

gez. Bühligen
Oberbürgermeister