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Bauberatung

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Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauvorhaben

Um bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sind neben den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) auch die Regelungen der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zu beachten.

Die BauO LSA unterscheidet in Bezug auf die Genehmigungspflicht baulicher Anlagen mehrere Fälle:

 

1. verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 60 BauO LSA)

2. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA)

3. Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA)

 

Nach § 74 der BauO LSA kann auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid entschieden werden.

 

• Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann es sinnvoll sein, eine Bauvoranfrage zu stellen. So kann beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstückes oder vor der Beauftragung eines Architekten mit der Planung einer Baumaßnahme abgeklärt werden, ob die gewünschte Bebauung des Grundstückes zulässig ist.

Der Bauvorbescheid ist für die Bauaufsichtsbehörde 3 Jahre bindend. Ein im Laufe der 3-Jahresfrist gestellter Bauantrag muss daher hinsichtlich der mit dem Bauvorbescheid bereits geklärten Punkte nicht erneut geprüft werden.

Die Bauvoranfrage ist an keine Form gebunden. Es sollte jedoch aus Ihr hervorgehen, dass es sich um eine Bauvoranfrage handelt. Zur Bearbeitung der Bauvoranfrage sind dem formlosen Antrag die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu klärenden Fragestellungen - bitte konkret formulieren - erforderlich sind - hilfreich ist:

Lageplan (wo?) + Baubeschreibung (geplante Nutzung) (was?) + Entwurfsskizze (wie?)

 

Links zu Gesetzen, die beim Bauen zu beachten sind:

Baugesetzbuch (BauGB)

  Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)*

  Nachbarschaftsgesetz (NbG)

Denkmalschutzgesetz (DSchG)

 

* Für diverse Informationen, wie Anträge und Formulare im PDF-Format, wird der Adobe Reader (früher Acrobat Reader) benötigt, den Sie »hier« downloaden können.



 
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