
Wahlen 2009 - Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Stadt Merseburg über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 27.9.20091. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl der Wahlbezirke Nr. 1 bis 19 für die Stadt Merseburg werden in der Zeit
vom 7.9.2009 bis 11.9.2009
im Ordnungsamt, Bereich Einwohnermeldewesen (Siegfried- Berger-Str. 5/7, Merseburg) während folgender Öffnungszeiten :
Montag, der 7.9.09: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.00 Uhr
Dienstag, der 8.9.09: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch, der 9.9.09: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.00 Uhr
Donnerstag, der 10.9.09: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag, der 11.9.09: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge-tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Die Wählerverzeichnisse werden in automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann in der Zeit
vom 7.9.09 bis 11.9.09, spätestens am 11.9.2009 bis 12.00 Uhr,
bei dem Ordnungsamt (Bereich Einwohnermeldewesen, S.-Berger-Str. 5/7, Merseburg) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der o.g. Dienststelle eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in die Wählerverzeichnisse eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 6.9.2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Diese Wahlbenachrichtigung enthält u.a. die Angabe des Wahllokals. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-benachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im „Wahlkreis Nr. 75 – Mansfeld“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach §18 Abs.1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6.9.09) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs.1 der Bundes-wahlordnung (bis zum 11.9.09, 12.00 Uhr) versäumt hat;
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist;
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.9.09, 18.00 Uhr, bei dem Ordnungsamt (Bereich Einwohnermeldewesen, S.-Berger-Str. 5/7, Merseburg) mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr (bei o.g. Dienststelle), gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge-gangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl dem 26.9.2009, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr (bei o.g.Dienststelle), stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist , versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe-rechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden (nicht aber im Wahllokal).
gez. Bühligen
Oberbürgermeister
Merseburg , den 19.8.2009
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