Die Möglichkeiten der vorzeitigen und freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbeträge im Einzelnen:

1. Abschlag auf den Ausgleichsbetrag

Bei freiwilliger Zahlung der gesamten Ablösesumme für ein Grundstück gewährt die Stadt derzeit einen Ab-schlag in Höhe von 10%. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Stadt für ausgewählte Teilbereiche des Sanierungsgebietes die Sanierung für abgeschlossen erklärt hat und die Ausgleichsbeträge per Bescheid anfordert. In diesem Fall werden die betroffenen Grundstückseigentümer rechtzeitig informiert.

2. Berücksichtigung der Geschossflächenzahl (GFZ) bei der Bemessung des Abschlages auf den Ausgleichsbetrag

Abweichend von dem unter Nr. 1 zu gewährenden pauschalen Abschlag gilt:

  • wenn die GFZ eines Grundstücks erkennbar niedriger ist als die des Vergleichsgrundstücks in der Bodenrichtwertzone bzw. das Grundstück große Teile nicht nutzbarer Flächen beinhaltet (z.B. Steilufer der Saale u.ä.), wird der ermittelte Ausgleichsbetrag mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten aus der Wertermittlungsrichtlinie angepasst
  • wenn ein Grundstück eine wesentlich höhere GFZ (> 25% Überschreitung) als die des Vergleichsgrundstücks der Bodenrichtwertzone aufweist, wird grundsätzlich nur ein pauschaler Abschlag auf den Ausgleichsbetrag von maximal 5% gewährt


3. Zahlung des Ablösebetrages im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung

Die Stadt kann den Grundstückseigentümern die Zahlung des Ablösebetrages in Raten gewähren (§ 154 Abs. 5 BauGB). Generell wird die Ratenzahlung auf maximal 24 Monate Laufzeit beschränkt und bleibt bei vollständiger Zahlung der gesamten Ablösesumme innerhalb dieser Zeit zinsfrei.